7. Beweiswürdigung 7.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 61 ff., S. 5 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 7.2 Konkrete Würdigung Es liegen keine objektiven Beweismittel zur Würdigung vor. Zu berücksichtigen sind jedoch die Aussagen des Beschuldigten (pag. 6 ff. und pag. 43 ff.) sowie diejenigen der Zeugin B.________ (pag. 4 ff. und pag. 40 ff.; nachfolgend Zeugin). Ausserdem sind die im Anzeigerapport vom 11. September 2018 festgehaltenen Feststellungen der Kantonspolizei Bern in die Würdigung miteinzubeziehen (pag.