Dadurch habe der Beschuldigte der Hündin unnötige und ungerechtfertigte Schmerzen zugefügt. 6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Hündin «C.________» während des Spaziergangs etwas ins Maul nahm und der Beschuldigte deswegen wütend wurde. Der Beschuldigte 3 bestreitet auch nicht, dass er seine Hündin anschrie. Hingegen stellt er in Abrede, die Hündin geschlagen oder getreten zu haben.