Deshalb prüft die Kammer vorliegend mit voller Kognition, obschon – zufolge Verschlechterungsverbot (vgl. dazu hiernach) – oberinstanzlich nur eine Übertretung zur Diskussion steht. Mangels eigenständiger Berufung bzw. Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung