398 Abs. 2 StPO, bzw. volle Kognition, ist gemäss herrschender Lehre hingegen auch dann gegeben, wenn die Anklage auf ein Vergehen oder Verbrechen, das Urteil aber auf eine Übertretung lautet. Das Berufungsgericht beurteilt dann den Sachverhalt frei, namentlich auch hinsichtlich der Frage, ob ein geringfügiges Delikt gegeben sei (vgl. dazu BSK StPO-EUGSTER, N 3 zu Art. 398; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH). Deshalb prüft die Kammer vorliegend mit voller Kognition, obschon – zufolge Verschlechterungsverbot (vgl. dazu hiernach) – oberinstanzlich nur eine Übertretung zur Diskussion steht.