28 TSchG schuldig erklärt. Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Eine Berufung nach Art. 398 Abs. 2 StPO, bzw. volle Kognition, ist gemäss herrschender Lehre hingegen auch dann gegeben, wenn die Anklage auf ein Vergehen oder Verbrechen, das Urteil aber auf eine Übertretung lautet.