2 Gerichtspräsidentin machte allerdings in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt und behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt unter Art. 28 TSchG zu würdigen (pag. 43). Übrige Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz werden gemäss Art. 28 TSchG mit Busse bis zu CHF 20‘000.00 sanktioniert, es handelt sich um einen Übertretungstatbestand. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schliesslich in Anwendung von Art. 28 TSchG schuldig erklärt.