5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil sinngemäss vollumfänglich angefochten, es ist durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Dabei verfügt die Kammer aus nachstehenden Gründen über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO): Der Strafbefehl vom 16. Oktober 2018 (pag. 12 ff.), welcher vorliegend als Anklageschrift gilt, wirft dem Beschuldigten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG vor, mithin ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die erstinstanzliche