2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Januar 2019 (eingegangen bei der Vorinstanz am 17. Januar 2019) fristgerecht die Berufung an (pag. 55). Die Berufungserklärung ging ebenfalls innert Frist am 19. Februar 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 87). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Februar 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 92 f.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst.