Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 69 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2019 (PEN 18 869) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. Januar 2019 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Ein- zelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, begangen am 18. Juli 2018 in Bern, schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 48). Es verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungs- busse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 48) sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘570.00 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 48). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Januar 2019 (eingegangen bei der Vorinstanz am 17. Januar 2019) fristgerecht die Berufung an (pag. 55). Die Berufungserklärung ging ebenfalls innert Frist am 19. Februar 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 87). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Februar 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 92 f.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Be- schuldigte aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Die fristgerecht eingereichte schriftliche Beru- fungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 6. März 2019 (pag. 97). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde im oberinstanzlichen Verfahren über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 101). 4. Antrag des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren dem Sinn nach, er sei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz freizusprechen (vgl. pag. 87 und pag. 97). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil sinngemäss vollumfänglich ange- fochten, es ist durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Dabei verfügt die Kammer aus nachstehenden Gründen über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO): Der Strafbefehl vom 16. Oktober 2018 (pag. 12 ff.), welcher vorliegend als Anklageschrift gilt, wirft dem Beschuldigten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG vor, mithin ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die erstinstanzliche 2 Gerichtspräsidentin machte allerdings in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt und behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt un- ter Art. 28 TSchG zu würdigen (pag. 43). Übrige Widerhandlungen gegen das Tier- schutzgesetz werden gemäss Art. 28 TSchG mit Busse bis zu CHF 20‘000.00 sanktioniert, es handelt sich um einen Übertretungstatbestand. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schliesslich in Anwendung von Art. 28 TSchG schuldig er- klärt. Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Bewei- se können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Eine Berufung nach Art. 398 Abs. 2 StPO, bzw. volle Kognition, ist gemäss herrschender Lehre hinge- gen auch dann gegeben, wenn die Anklage auf ein Vergehen oder Verbrechen, das Urteil aber auf eine Übertretung lautet. Das Berufungsgericht beurteilt dann den Sachverhalt frei, namentlich auch hinsichtlich der Frage, ob ein geringfügiges Delikt gegeben sei (vgl. dazu BSK StPO-EUGSTER, N 3 zu Art. 398; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH). Deshalb prüft die Kammer vorliegend mit voller Kognition, ob- schon – zufolge Verschlechterungsverbot (vgl. dazu hiernach) – oberinstanzlich nur eine Übertretung zur Diskussion steht. Mangels eigenständiger Berufung bzw. Anschlussberufung seitens der General- staatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschul- digten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt 6.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 16. Oktober 2018 Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2018 (pag. 12), welcher vorliegend als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, er habe sich der Tierquälerei, be- gangen am 18. Juli 2018 in Bern, schuldig gemacht. Konkret soll der Beschuldigte seine sieben Monate alte Labrador-Hündin spazieren geführt haben, als diese im Park etwas vom Boden ins Maul genommen habe, was sie nicht hätte tun sollen. Der Beschuldigte habe daraufhin versucht, ihr den Fang zu öffnen, um den Gegen- stand wieder herauszuholen, doch die Hündin habe sich verbissen und er habe keinen Erfolg gehabt. Daraufhin sei der Beschuldigte wütend geworden und habe die Hündin angeschrien, dass sie «verrecken» solle. Er habe die Hündin mit einer Hand am Halsband gehalten und mit der anderen Hand viele Male mit grosser Kraft gegen verschiedene Orte [recte: Stellen] am Körper der Hündin geschlagen und auch gegen deren hinteren Körperteil getreten. Dadurch habe der Beschuldigte der Hündin unnötige und ungerechtfertigte Schmerzen zugefügt. 6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Hündin «C.________» während des Spaziergangs etwas ins Maul nahm und der Beschuldigte deswegen wütend wurde. Der Beschuldigte 3 bestreitet auch nicht, dass er seine Hündin anschrie. Hingegen stellt er in Abrede, die Hündin geschlagen oder getreten zu haben. 7. Beweiswürdigung 7.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 61 ff., S. 5 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 7.2 Konkrete Würdigung Es liegen keine objektiven Beweismittel zur Würdigung vor. Zu berücksichtigen sind jedoch die Aussagen des Beschuldigten (pag. 6 ff. und pag. 43 ff.) sowie diejenigen der Zeugin B.________ (pag. 4 ff. und pag. 40 ff.; nachfolgend Zeugin). Ausserdem sind die im Anzeigerapport vom 11. September 2018 festgehaltenen Feststellungen der Kantonspolizei Bern in die Würdigung miteinzubeziehen (pag. 1 ff.). Die Vorin- stanz hat den Inhalt der Beweismittel korrekt wiedergegeben, es kann darauf ver- wiesen werden (vgl. pag. 64 ff., S. 8 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Zeugin schilderte den Handlungsablauf in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2018 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in den wesentlichen Zügen gleichbleibend und ohne Widersprüche. Dabei gab sie in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung von sich aus an, gewisse Details nicht mehr genau be- schreiben zu können, weil das Ereignis schon eine Weile her sei – so z.B. mit wel- cher Hand der Beschuldigte die Hündin geschlagen habe (pag. 40 Z. 27 f.), die ge- naue Anzahl der Schläge (pag. 40 Z. 31) und der Tritte (pag. 40 Z. 32 f.) sowie ob der Beschuldigte die Hündin an der kurzen Leine oder direkt am Halsband gehalten habe (pag. 40 Z. 33 f.). Die Aussagen der Zeugin sind überdies in sich stimmig und im Ablauf logisch. So schilderte die Zeugin gegenüber der Polizei nachvollziehbar, dass sie die Schreie und dumpfen Schläge zuerst nur gehört habe, ihr aufgrund der geschrienen Worte «verrecke, verrecke endlich dann habe ich Ruhe» überhaupt erst klar gewesen sei, dass es sich bei den dumpfen Geräuschen um Schläge ge- handelt haben müsse, sie deshalb in Richtung der Schreie gerannt sei und beim Beschuldigten und der Hündin angekommen erst gesehen habe, wie dieser die Hündin angeschrien und geschlagen habe (vgl. pag. 4 Z. 20 bis pag. 5 Z. 29; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 40 Z. 16 ff.). Sie blieb in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch auf Vorhalt der gegenteiligen Aus- sagen des Beschuldigten (pag. 41 Z. 4 f.), der Vermutung des rapportierenden Po- lizisten, dass sie das Verhalten des Beschuldigten aggressiver wahrgenommen haben könnte, als es tatsächlich gewesen sei (pag. 41 Z. 7 ff.) sowie auf kritische Nachfragen der Gerichtspräsidentin (pag. 41 Z. 13 f., Z. 16 ff.) und des Beschuldig- ten selber hin (pag. 41 Z. 25 ff., Z. 31) bei ihrer ursprünglichen Schilderung der Ge- schehnisse. Die Aussagen der Zeugin weisen überdies einen hohen Detaillie- rungsgrad auf, was ebenfalls gegen eine von ihr frei erfundene Geschichte spricht. So beschrieb sie beispielsweise den Beschuldigten gegenüber der Polizei als ca. 1.80 m grossen Herrn mit schwarz-grauen Haaren, welcher eine schwarze Brille, ein dunkeloranges T-Shirt und graue Shorts getragen sowie einen grünen Kom- postbehälter bei sich gehabt habe (pag. 5 Z. 25 ff.). Die Hündin beschrieb sie eben- falls genau als hellen bzw. weissen, ca. 8 bis 9 Monate alten Labrador (pag. 5 4 Z. 27 f.). In den Angaben der Zeugin finden sich auch keine den Beschuldigten übermässig belastenden Übertreibungen. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich dauernd nach ihr umgesehen, als sie ihm mit sicherem Abstand gefolgt sei, er habe den Hund im weiteren Verlauf bzw. bis zum Eintreffen der Polizei aber nicht mehr geschlagen (vgl. pag. 5 Z. 42 ff.). Wie bereits erwähnt gab sie in der erstinstanzlichen Verhandlung ausserdem an, die genaue Anzahl der Schläge und Tritte nicht mehr beziffern zu können (pag. 40 Z. 31 ff.). Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte die Zeugin wohl kaum ausgesagt, der Beschuldigte habe die Hündin «sicherlich mehr als ein Mal» getreten (pag. 40 Z. 32). Vielmehr hätte sie diesfalls angegeben, eine hohe Anzahl von Tritten beob- achtet zu haben. Dasselbe gilt in Bezug auf ihre Aussage, wonach sie sich nicht mehr erinnern könne, ob die Hündin Laute von sich gegeben habe (vgl. pag. 41 Z. 1 f.); hätte die Zeugin den Beschuldigten fälschlicherweise belasten wollen, hätte sie wohl behauptet, der Hund habe seinen Schmerzen Ausdruck verliehen und ge- winselt bzw. gejault. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass davon auszuge- hen, dass die Zeugin das Geschehen effektiv gar nicht gesehen und sich den Sachverhalt aufgrund des aggressiven Auftretens des Beschuldigten selbst sugge- riert haben könnte, wie dies der rapportierende Polizist im Anzeigerapport vom 11. September 2018 vermutet (vgl. pag. 2; vgl. dazu auch die Antwort der Zeugin auf Vorhalt der entsprechenden Bemerkung im Anzeigerapport, pag. 41 Z. 10 f.: «Die Schläge waren hörbar und heftig. Ich bin erst deswegen dorthin gegangen. Das ist keine subjektive Interpretation.»). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Insbeson- dere stellen die Angaben der Zeugin, wonach sie im selben Quartier wie der Be- schuldigte wohne, ebenfalls einen Hund gehabt habe und es deshalb sein könne, dass sie dem Beschuldigten bereits vor dem Vorfall vom 18. Juli 2018 einmal be- gegnet sei (vgl. pag. 40 Z. 12 ff.), keinen solchen Grund dar. Vielmehr ist die Aus- sage der Zeugin, wonach sie den Beschuldigten nicht kenne, – gerade weil sie die zuvor zitierten Umstände offenlegte – sehr glaubhaft. Die Vorinstanz hat ein Motiv für eine Falschaussage somit zu Recht verneint (vgl. pag. 69, S. 13 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Aussagen der Zeugin glaubhaft sind und beweiswürdigend darauf abgestellt werden kann. Am Beweisbild, welches sich gestützt auf die glaubhaften Angaben der Zeugin er- gibt, vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Diese sind zunächst ziemlich karg und oberflächlich. So gab er beispielsweise an, seine Hün- din «C.________» habe etwas vom Boden ins Maul genommen, ohne aber zu prä- zisieren was genau es war. Er gab lediglich an, es sei «irgend eine Essware oder so» gewesen (vgl. pag. 7). Nachdem er vergeblich versucht habe den Fang von «C.________» zu öffnen, sei er wütend und verbal ausfällig geworden (pag. 7; bestätigt in der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 43 Z. 23 ff.). Erst auf Nachfra- ge des befragenden Polizisten und auf entsprechenden Vorhalt der Aussagen der Zeugin bestätigte der Beschuldigte, dass er seine Hündin mit den Worten «verre- cke – verrecke endlich dann habe ich Ruhe» angeschrien habe (pag. 7). Ausser- dem wiederholte er immer wieder eintönig und pauschal und damit wenig glaub- haft, seine Hündin «nie geschlagen» und sie «sicher auch nicht getreten» zu haben (pag. 7, pag. 8, pag. 44 Z. 6, pag. 44 Z. 31), in der erstinstanzlichen Hauptverhand- 5 lung versuchte er seiner Aussage noch mehr Nachdruck zu verleihen, indem er so- gar zu Protokoll gab, er habe weder seine Kinder, noch seinen Hund geschlagen, noch werde er überhaupt jemals jemanden schlagen (pag. 43 Z. 19 f.). Wie die Vor- instanz zu Recht festhielt, geht aus den Aussagen des Beschuldigten sodann her- vor, dass sich dieser zum Tatzeitpunkt in einer schwierigen Lebenssituation be- fand. Gegenüber der Polizei sagte der Beschuldigte aus, er habe zurzeit viele Pro- bleme, v.a. finanzielle Sorgen (pag. 8). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, nervlich am Ende zu sein, weil ihn seine Frau vor zwei- einhalb Jahren verlassen habe, worauf es mit der gemeinsamen Firma bachab ge- gangen sei und er grosse Schulden angehäuft habe (pag. 43 Z. 28 ff.). Den Aussa- gen des Beschuldigten, wonach er nun komplett alleine sei, vom RAV nicht ernst genommen werde und er zudem gemerkt habe, dass er nur ausgenützt werde (pag. 43 Z. 32 ff. bis pag. 44 Z. 4), lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte es so empfand, als hätten sich alle Personen und Behörden gegen ihn gestellt. Das- selbe Muster zeigt sich auch in seinen Aussagen betreffend das vorliegende Straf- verfahren, gab er doch zu Protokoll, er habe gemerkt, dass die Polizei voreinge- nommen gewesen sei und dass er durch die Polizei ohnehin schon vorverurteilt worden sei (vgl. pag. 43 Z. 11 ff.). Auch betonte der Beschuldigte mehrmals, dass es niemanden etwas angehe, was er mit seiner Hündin mache, erst recht nicht die Polizei (vgl. pag. 43 Z. 15 f.), und dass die Zeugin sich nicht hätte einmischen sol- len, es sich um eine «Angelegenheit zwischen ihm und seinem Hund» gehandelt habe (pag. 8). Vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft geschilderten problematischen Lebenslage sowie der von ihm subjektiv empfunde- nen ungerechten Behandlung durch die Behörden, ist für die Kammer die Vorstel- lung, dass der Beschuldigte in der Situation vom 18. Juli 2018 überreagierte und seine Hündin schlug und trat, weil diese einen vom Boden aufgeschnappten Ge- genstand nicht frei gab, jedenfalls nicht abwegig. Der Beschuldigte gestand denn zumindest auch ein, dass sich seine aktuellen Probleme auch auf den Hund aus- wirkten (vgl. pag. 8) bzw. dass seine Hündin seinen Frust verbal schon gespürt ha- be (pag. 44 Z. 6 f.). Die Frage schliesslich, wieso die Zeugin die Polizei informiere, wenn nicht darum, weil sie sah, wie er die Hündin schlug, konnte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären. So gab er pauschal abstreitend und wenig glaubhaft zu Protokoll, die Angaben der Zeugin seien erfunden, diese sei viel zu weit weg gewesen, um etwas gesehen zu haben, er wisse nicht, wieso sie die Polizei gerufen habe (pag. 44 Z. 23 ff.). Schliesslich hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abweisend sowie teilweise aufbrausend und aggressiv auftrat und zugleich das Bild einer ausgelaugten Person abgab (vgl. pag. 69 f., S. 13 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), was auch im Hauptverhand- lungsprotokoll Niederschlag fand bzw. verbalisiert wurde (vgl. pag. 44 Z. 33 f.). Auch diese Beobachtung erscheint der Kammer vor dem Hintergrund der zuvor gewürdigten eigenen Angaben des Beschuldigten nachvollziehbar und passt ge- samthaft ins Bild. Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer fest, dass die ab- streitenden Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind. Gestützt auf die glaub- haften Angaben der Zeugin ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Hündin «C.________» anschrie «verrecke – verrecke endlich dann habe ich Ruhe», sie mit 6 einer Hand am Halsband hielt und mit der anderen Hand mehrmals und mit grosser Kraft gegen verschiedene Körperstellen der Hündin schlug sowie mehrmals gegen deren hinteren Körperteil trat Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist nach Auffassung der Kammer gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Zeugin weiter beweismässig erstellt, dass die Hündin «C.________» durch die Schläge und Tritte des Beschuldigten in Angst versetzt wurde (vgl. pag. 40 Z. 34 ff., wonach sich die Hündin in die typische Angsthaltung eines Hundes geduckt habe). Gleichermassen ist erwiesen, dass die Hündin durch die mehrfachen und heftigen Schläge und Tritte Schmerzen erlitten haben muss (vgl. die Aussagen der Zeugin, wonach der Beschuldigte die Hündin mehrmals mit voller Wucht am ganzen Körper geschlagen und mehrmals in den hinteren Körperteil getreten habe [pag. 5 Z. 30 ff.; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 40 Z. 28 ff.], es sehr brutal gewesen sei [pag. 40 Z. 29], bzw. die Schläge hörbar und heftig gewesen seien [pag. 41 Z. 7 ff.]). Die Intensität der Schmerzen muss letztlich offen gelassen werden. Ebenfalls mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbe- stand, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldige mehrfach betonte, er habe die Hündin angeschrien, weil er sie dazu habe bewegen wollen, das Maul zu öffnen und einen vom Boden aufgenommenen Gegenstand frei zu geben (pag. 7, pag. 43 Z. 18 f., vgl. insbesondere pag. 43 Z. 23 ff.: « Sie hat etwas ins Maul genommen, was sie nicht sollte. Das hat sie schon vorher gemacht; ich konnte es aber immer herausnehmen. Am besagten Tag ging das aber nicht. Ich habe mit ihr geredet, sie hat aber nicht reagiert. Daher bin ich wütend geworden und habe sie angeschri- en.»). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte ausserdem zu Protokoll, dass die Hündin seinen Frust verbal schon gespürt habe, sie hätten schon miteinander gezankt, dies gehöre aber für ihn zur Erziehung eines Tieres dazu (pag. 44 Z. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund liegt für die Kammer der Schluss nahe, dass der Beschuldigte die Hündin zu Erziehungszwecken nicht nur wissent- lich und willentlich anschrie, sondern auch die erstellten Schläge und Tritte aus denselben Beweggründen erfolgten III. Rechtliche Würdigung 8. Vorbemerkung Der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG darf im Berufungsverfahren zufolge Verschlechterungsverbot nicht mehr geprüft werden (vgl. dazu die Erwä- gungen unter I.5. Verfahrensgegenstand und Kognition hiervor). Aufgrund des in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachten Würdigungsvorbehalts (vgl. pag. 43) ist der erwiesene Sachverhalt rechtlich jedoch unter den Tatbestand der übrigen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 TSchG zu subsumieren. 9. Art. 28 TSchG Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. g TSchG wird bestraft, wer vorsätzlich andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt. 7 Art. 4 Abs. 2 TSchG statuiert den Grundsatz, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in an- derer Weise seine Würde missachten darf. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Der Begriff «Würde» wird in Art. 3 Bst. a TSchG als Eigenwert des Tieres definiert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird miss- achtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen ge- rechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder er- niedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Gemäss Art. 3 Bst b Ziff. 4 TSchG ist im Umkehrschluss «Wohlergehen» der Tiere namentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. 10. Subsumtion Gemäss Beweisergebnis erlitt die Hündin «C.________» durch die Schläge und Tritte des Beschuldigten Schmerzen und wurde dadurch ausserdem in Angst ver- setzt. Indem der Beschuldigte die Hündin schlug und trat, missachtete er somit ihre Würde. Überwiegende Interessen, welche sein Handeln rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Der objektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 Bst. a TSchG ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte; er war der Auffassung, die Hündin mit Schlägen und Tritten erziehen zu können und nahm es dabei in Kauf, der Hündin Schmerzen zuzufügen bzw. sie in Angst zu versetzen. Damit ist auch die subjektive Tatbestandsmässigkeit zu bejahen. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, began- gen am 18. Juli 2018 in Bern, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 75 f., S. 19 f. erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). 12. Strafrahmen und Referenzstrafe Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz werden gemäss Art. 28 Abs. 1 TSchG mit Busse bis zu CHF 20‘000.00 bestraft. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; vor- liegend in der Fassung Stand 1. Juli 2017 anwendbar), sehen für eine Widerhand- lung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG (Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung) eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 vor. Der Referenzstrafe liegt 8 der Sachverhalt zu Grunde, dass die nötigen Vorkehrungen nicht getroffen wurden, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. In der Folge missachtet ein nicht angeleinter Hund Befehle und verletzt einen anderen Hund mittelschwer oder einen Menschen leicht (S. 54 VBRS-Richtlinien). 13. Tatkomponenten 13.1 Objektive Tatkomponenten Die Hündin «C.________» wurde durch die Schläge und Tritte des Beschuldigten nicht nur in Angst versetzt, sie erlitt dadurch auch Schmerzen. Allerdings muss das Ausmass der Schmerzen offen gelassen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist ausserdem davon auszugehen, dass die Hündin aus dem Vorfall keine Verlet- zungen davon trug. Im Unterschied zum Referenzsachverhalt wurde vorliegend auch kein anderes Tier und kein Mensch gefährdet oder verletzt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist somit gering. Das Handeln des Beschuldigten kann so- dann nicht als «verwerflich» bezeichnet werden. Wenn gleich sein Verhalten nicht zu entschuldigen ist, so ist ihm doch zugute zu halten, dass er letztlich aus Sorge um das Tier handelte – er meinte die Hündin erziehen zu müssen, weil er befürch- tete, sie könnte etwas fressen, was sie krank machen könnte. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt leicht. 13.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Zur Intensität des deliktischen Wil- lens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch nach der Intervention durch die Zeugin zunächst weiter mit Schlägen auf die Hündin einwirkte. Andererseits han- delt es sich jedoch um einen einzigen Vorfall, welcher der Kammer zur Beurteilung vorliegt. Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, so handelte dieser, wie bereits erwähnt, zwar aus Sorge um die Gesundheit der Hündin und seine Überreaktion hatte ganz offensichtlich ihren Ursprung in seiner allgemeinen Frus- tration. Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit sind dennoch klar zu bejahen – dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und die Hündin nicht zu schlagen und zu treten, bzw. auf andere Art und Weise auf ihr Verhalten einzuwirken. Die subjektive Tatschwere wiegt sich insgesamt weder straferhöhend, noch straf- mindernd aus, es bleibt bei einem leichten Verschulden. 14. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 12. Septem- ber 2019, pag. 101). Gemäss seinen eigenen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist er verschuldet, von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt und lebt alleine. Er arbeitet monatlich einige Stunden bei einem Presse-Vertrieb und in einer Arztpraxis und erhält Arbeitslosengeld (vgl. pag. 10 sowie pag. 43 Z. 28 ff., pag. 44 Z. 15 ff.). Der Polizei gegenüber verhielt sich der Beschuldigte am Tag des Ereignisses nicht kooperativ, teilweise sogar aggressiv (pag. 2, pag. 8, vgl. auch pag. 40 Z. 21 f.). Seine ablehnende Haltung war teilweise auch während der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung spürbar (vgl. pag. 44 Z. 33 f.). Er verhielt sich jedoch 9 grundsätzlich korrekt. Dass er nicht geständig ist, darf sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, es kann ihm jedoch auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten vorliegend neutral aus, es bleibt bei einem leichten Verschulden. 15. Fazit Strafmass Die Kammer erachtet vorliegend eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 400.00 als dem leichten Verschulden angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 4 Tage festzusetzen. V. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1‘570.00 dem Beschuldigten zur Be- zahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die gesamten obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘700.00, vom Beschuldigten zu bezahlen. 17. Entschädigung Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 10 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, begangen am 18. Juli 2018 in Bern und in Anwendung der Artikel Art. 3 Bst. a und b Ziff. 4, 4 Abs. 2, 28 Abs. 1 Bst. g TSchG 47, 106 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘570.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘700.00. II. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Veterinärdienst des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz 11 Bern, 8. Oktober 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12