135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 2‘699.10 bzw. CHF 652.00 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: