für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 6‘177.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzüglich CHF 470.05 für vorgeschossene Übersetzerkosten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6‘177.35 (ohne Übersetzerkosten) im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4‘941.90, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1‘346.25 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 1‘077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).