32 Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der Berufungsverhandlung etwas zu hoch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Honorarnote sowohl bei der Vor- als auch bei der Nachbereitung um jeweils rund 1 Stunde zu kürzen. Die Kammer erachtet folglich einen Aufwand von gesamthaft 25 Stunden als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 6‘177.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzüglich CHF 470.05 für vorgeschossene Übersetzerkosten.