b VKD bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5'000.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weit überwiegend, weshalb es angemessen erscheint, ihm 4/5 der oberinstanzlichen Kosten, ausmachend CHF 4‘000.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1‘000.00, gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Bern. Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von insgesamt 27.16 Stunden à CHF 200.00 geltend (vgl. die Honorarnote vom 17.9.2019, pag.