Die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar von Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren werden entsprechend der vorinstanzlichen Regelung bestimmt. Demnach entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher B.________ mit CHF 21‘592.95 zuzüglich CHF 440.00 für vorgeschossene Übersetzerkosten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 21‘592.95 (ohne Übersetzerkosten) im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 18‘893.85, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___