426 Abs. 1 StPO). Aufgrund der oberinstanzlichen Teilfreisprüche rechtfertigt es sich, einen Teil der erstinstanzlichen Kosten von total CHF 43‘324.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu Lasten des Kantons Bern auszuscheiden. Die Kammer erachtet hierbei einen Anteil von 1/8 als angemessen. Der Beschuldigte hat demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 37‘908.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu bezahlen. Im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 5‘415.55, werden die Kosten dem Kanton Bern auferlegt. Die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar von Fürsprecher B.___