72 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) nunmehr der Zivilklägerin 2 zu und ist ihr in vollem Umfang – jedoch ohne Zins, da ein solcher nie verlangt wurde – zuzusprechen. Nachdem sowohl im Fall Lyss U________weg 6b) als auch im Fall Ependes oberinstanzlich Freisprüche erfolgen, sind die entsprechenden Zivilklagen von D.________ und C.________ abzuweisen. Die Kammer verzichtet auf die Ausscheidung von Kosten im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt. 31 VI. Kosten und Entschädigungen