V. Zivilpunkt 14. Die Zivilforderung der E.________ AG (Zivilklägerin 2) resultiert aus dem Einbruchdiebstahl in Tscherlach, bei welchem der Geschädigte H.________ einen Schaden erlitten hat. Die Zivilklägerin hat Zahlungen an den Geschädigten in der Höhe von CHF 17‘421.20 geleistet (pag. 489, 1624 f.). Die Forderung gegenüber dem Beschuldigten steht zufolge Subrogation gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) nunmehr der Zivilklägerin 2 zu und ist ihr in vollem Umfang – jedoch ohne Zins, da ein solcher nie verlangt wurde – zuzusprechen.