13. Landesverweisung Die Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung überzeugen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1869; S. 80 der Urteilsbegründung). Die Landesverweisung ist vorliegend obligatorisch (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kommt offensichtlich nicht zur Anwendung. Das Verschulden ist erheblich und der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Die anfangs November 2016 fremdenpolizeilich verfügte Einreisesperre zeigte beim Beschuldigten wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff.