11. Geldstrafe Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung ist obligatorisch eine Geldstrafe auszufällen, wobei diese ebenfalls nicht höher als in erster Instanz (20 Tagessätze zu CHF 30.00) ausfallen darf. Die Vorinstanz hat die Strafe unter Bezugnahme auf die VBRS-Richtlinien festgelegt. Es besteht für die Kammer kein Grund, davon abzuweichen und die Strafe im Sinne des Antrags der Verteidigung zu reduzieren. Auch die Höhe des Tagessatzes von CHF 30.00 ist zu bestätigen. Immerhin war