89 Abs. 6 StGB). Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius», welches vorliegend zur Anwendung gelangt, ist die Kammer jedoch an das Urteil der Vorinstanz gebunden und darf dieses bezüglich der Höhe nicht überschreiten. Der Beschuldigte ist demnach unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten zu verurteilen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von total 490 Tagen (439 Tage bis 11.1.2019; 51 Tage ab 12.1.2019 – 3.3.2019) sowie der vorzeitige Strafvollzug ab dem 4.3.2019 sind vollumfänglich anzurechnen.