10.4 Reformatio in peius, Rückversetzung und Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten verurteilt worden. Die Kammer kommt im Rahmen ihrer eigenen Strafzumessung auf eine Freiheitsstrafe von 58 Monaten. Noch nicht berücksichtigt ist dabei die rechtskräftig widerrufene Reststrafe von 32 Tagen (vgl. Ziff. I.6 hiervor), die zusätzlich zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe von rund einem halben Monat führen müsste (Art. 89 Abs. 6 StGB).