«Ich möchte sagen, dass es mir Leid tut, dass es zu all dem gekommen ist. Ich möchte auch sagen, dass mein Name in einem solchen Kontext nie mehr zu hören sein wird» (Akten G §-2014-72 des Bezirksgericht Kreuzlingen, S. 23 des Protokolls vom 5.11.2014). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der Beschuldigte offensichtlich nichts aus seinen Fehlern gelernt hat. Es ist vielmehr eine manifeste Unbelehrbarkeit festzustellen. Aus diesem Grund kann denn auch seinen erneuten Beteuerungen vor oberer Instanz, es tue ihm leid und er sehe seine Fehler ein, kein Glaube geschenkt werden.