28 11.2.8 Widerhandlungen gegen das AIG Trotz bestens bekanntem Einreiseverbot kam der Beschuldigte bereits nach kürzester Zeit wieder in die Schweiz, um erneut zu delinquieren. Er verweilte bis zu seiner Verhaftung mehr als drei Monate hier. Als Einzelstrafen wären je 60 Strafeinheiten angemessen. Davon sind einmal 2/3, das zweite Mal ½, d.h. total 70 Strafeinheiten, zu asperieren.