11.2.7 Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch Die beiden Entwendungen der Fahrzeuge zum Gebrauch wären einzeln mit je ca. 25 Strafeinheiten zu sanktionieren (vgl. VBRS-Richtlinien S. 19). Von den total somit 50 Strafeinheiten asperiert die Kammer deren 30.