Die Kammer erachtet daher als Einzelstrafe je 30 Strafeinheiten, also total 60 Strafeinheiten, als angemessen. Davon sind 40 Strafeinheiten zu asperieren. 11.2.6 Widerhandlungen gegen das SVG Im Rahmen der Widerhandlungen gegen das SVG zu sanktionieren sind die (mehrfache) grobe Verkehrsregelverletzung anlässlich der Flucht vor der Polizei und die im Anschluss daran begangene Vereitelung der Blutprobe in Sins AG (vgl. pag. 912). Die Vereitelung der Blutprobe allein wiegt angesichts des Umstandes, dass ein nicht unbedeutender Unfall bzw. ein krasses Fahrverhalten vorausging, überdurchschnittlich schwer.