Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten für die Geldwäscherei als angemessen. Davon sind mangels Sachzusammenhangs mit den anderen Delikten indessen nicht nur ½, sondern 2/3, d.h. 20 Strafeinheiten, zu asperieren. 11.2.5 Fälschung von Ausweisen Die Vorinstanz ist mit Blick auf den in den VBRS-Richtlinien umschriebenen Referenzsachverhalt vorliegend zu Recht von einem schwereren Verschulden ausgegangen. Es geht zudem um eine mehrfache Tatbegehung. Die Kammer erachtet daher als Einzelstrafe je 30 Strafeinheiten, also total 60 Strafeinheiten, als angemessen.