11.2.3 Hausfriedensbrüche Die Hausfriedensbrüche weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Ein einzelner Hausfriedensbruch wäre mit ca. 20 Strafeinheiten zu sanktionieren. Vorliegend sind noch sechs solche Verstösse zu ahnden, was total 120 Strafeinheiten ausmacht. Davon sind aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den jeweiligen Diebstählen ½, d.h. 60 Strafeinheiten, zu asperieren. 11.2.4 Geldwäscherei Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten für die Geldwäscherei als angemessen.