Demnach kann auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Im Vergleich zu den nunmehr fünf gewöhnlichen Sachbeschädigungen geht es im Fall von St. Gallen um einen äusserst erheblichen Sachschaden von ca. CHF 50‘000.00, für welchen alleine eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten angemessen erscheint. Hiervon ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem bereits sanktionierten Diebstahl ½, also 3 Monat oder 90 Strafeinheiten, zu asperieren.