10.2 Asperation für die weitere Straftaten 11.2.1 Qualifizierte Sachbeschädigung Der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung sieht – was die Vorinstanz zwar bei der rechtlichen Würdigung durchaus erkannt, dann aber bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat – eine fakultative Strafschärfung vor. Demnach kann auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.