Zudem wären die Taten für ihn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die subjektiven Tatkomponenten als neutral zu werten sind, weshalb sich keine Erhöhung der Strafe rechtfertigt. 10.1.3 Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer somit eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.