Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte zudem erstmals vor, er habe in seinem Heimatland einen drogensüchtigen Bruder, für dessen Klinikaufenthalte er aufkomme. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer diese Aussage als nicht glaubhaft, da davon ausgegangen werden darf, dass der Beschuldigte diesen Umstand bereits früher im Verfahren als Motiv für seine Einbrüche genannt hätte. Zu entlasten vermag dies den Beschuldigten jedenfalls nicht. Zudem wären die Taten für ihn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen.