10.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren zweifellos finanzieller Natur, sagte er doch selbst aus, er habe kein Geld und im Gegenteil Schulden gehabt, welche er habe zurückzahlen müssen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte zudem erstmals vor, er habe in seinem Heimatland einen drogensüchtigen Bruder, für dessen Klinikaufenthalte er aufkomme.