Der Deliktszeitraum verkürzt sich auf gut 1 ½ Monate, womit jedoch um so mehr von einer erheblichen Intensität kriminellen Verhaltes auszugehen ist. Das Tatverschulden bewegt sich insgesamt jedoch noch im unteren mittleren Bereich, so dass die Kammer nur für den gewerbsmässigen Diebstahl – also exklusive Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche – eine Einsatzstrafe von 26 Monaten als angemessen erachtet. 10.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.