26 dem er und sein Komplize Wohnhäuser ausgewählt hätten, seien sie jeweils auch ein relativ hohes Konfrontationsrisiko eingegangen. Für die Kammer sind die Überlegungen der Vorinstanz nachvollziehbar und es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 1859 ff.; S. 70 ff. der Urteilsbegründung). Aufgrund der obersintanzlich erfolgten Freisprüche ist aber neu nicht mehr von neun, sondern nur noch von sechs Einbrüchen, konkret von vier vollendeten und zwei versuchten Diebstählen, auszugehen.