Es kann daher vorweggenommen werden, dass die Kammer angesichts der deliktisch belasteten Vergangenheit des Beschuldigten, dem Verhalten nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und nicht zuletzt in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidigung für alle Delikte, die alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Strafart erachtet. Für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sieht das Gesetz einzig eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor. Für dieses Delikt ist also zwingend eine Geldstrafe auszufällen.