Eine blosse Geldstrafe ist nach Auffassung der Kammer daher nicht geeignet, den Beschuldigten künftig davon abzuhalten, weitere Delikte zu begehen. Es kann daher vorweggenommen werden, dass die Kammer angesichts der deliktisch belasteten Vergangenheit des Beschuldigten, dem Verhalten nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und nicht zuletzt in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidigung für alle Delikte, die alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Strafart erachtet.