Noch innerhalb der Probezeit reiste der Beschuldigte wiederum in die Schweiz ein und begann ab anfangs Juli 2017 mit der vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie. Eine blosse Geldstrafe ist nach Auffassung der Kammer daher nicht geeignet, den Beschuldigten künftig davon abzuhalten, weitere Delikte zu begehen.