25 trafe am unteren bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe am oberen Ende (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Ausserordentliche Umstände, die ausnahmsweise zu einem Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen führen würden, liegen nicht vor. Die angemessene Strafe ist daher vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe wegen gewerbsmässigen Diebstahls auf (pag. 1965 f.). Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte ihn am 5.11.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.