Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde nicht bezahlt (MARKUS HUG, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 41 StGB). 9. Strafrahmen und Strafart Als schwerste Straftat hat vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl zu gelten. Der Strafrahmen beim gewerbsmässigen Diebstahl reicht von 90 Tagessätzen Gelds-