Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 84 ff.