Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehenden Delikte im Jahr 2017 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1.1.2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist – die Mindeststrafandrohung bei Art. 139 Ziff. 2 StGB lautet auch nach neuem Recht auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen;