Der Versuch geht im vollendeten qualifizierten Delikt auf (vgl. BGE 123 IV 113). Für die übrigen oberinstanzlich noch interessierenden Tatbestände (Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Hinderung einer Amtshandlung) wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1846 ff., S. 57 ff. der Urteilsbegründung). IV. Strafzumessung