23 nicht von Relevanz ist. Da sämtliche Diebstähle zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst und als gewerbsmässiger Diebstahl qualifiziert werden, gelangt Art. 22 Abs. 1 aStGB (vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV.8 unten) nicht zur Anwendung. Der Versuch geht im vollendeten qualifizierten Delikt auf (vgl. BGE 123 IV 113).