III. Rechtliche Würdigung Was die rechtliche Würdigung der im Vordergrund stehenden Einbruchdiebstähle anbelangt, kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1841 ff.). Dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllt ist, ist offenkundig und wird auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Präzisierend ist indessen festzuhalten, dass es bei den Einbrüchen in Mels SG und Altnau TG gemäss Ziff. I.1.7 und 1.8 zwar beim Versuch geblieben ist, dies aber vorliegend