Der Beschuldigte hingegen hat stets behauptet, er habe einen gültigen Führerausweis. Die Vorinstanz bezeichnete seine diesbezüglichen Aussagen als wenig glaubhaft und befand den Beschuldigten gestützt auf die im Polizeirapport erwähnte Auskunft von IP Podgorica für schuldig. Im Rahmen der oberinstanzlichen Beweisergänzung hat der Verfahrensleiter jedoch das Original der seinerzeitigen Auskunft von IP Podgorica ediert (pag. 1968 f.). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte unter dem geänderten Nachnamen AC.________ gültige Papiere habe (Pass, Identitätskarte und Führerausweis).