284 Z. 225). Wie zuvor bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte anlässlich der Übergabe des Fahrzeugausweises am 14.8.2017 durch AB.________ eindeutig identifiziert. Die Vorbringen der Verteidigung betreffend den Vorfall in Kerzers vermögen die Kammer ebenfalls nicht zu überzeugen. So wurde anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem vorgebracht, der Beschuldigte sei von X.________ betreffend den Vorfall in Kerzers nicht belastet worden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch der Beschuldigte X.________ diesbezüglich nicht belastet hat, dieser jedoch zweifellos in Kerzers vor Ort war.