So wurde der Beschuldigte gemeinsam mit X.________ sowohl am 18. und 19.8.2017 als auch am 3.9.2017 im Strassenverkehr aufgrund überhöhten Tempos von einer Radaranlage geblitzt (pag. 264 ff.). Auf den dabei entstandenen Fotos sind der Beschuldigte und sein Komplize X.________ klar zu erkennen. Genau in die Zeitspanne zwischen diesen Radaraufnahmen fällt nun der Vorfall in Kerzers. Daneben war der Beschuldigte unbestrittenermassen auch bei den späteren Vorfällen in Brunnen SZ (Ziff. 8.2 des Urteilsdispositivs) und Sins AG (Ziff. 8.3 des Urteilsdispositivs) gemeinsam mit X.________ unterwegs. Damit liegt der Schluss