So merkte er offenbar, dass es aufgrund der sichergestellten DNA und der langsam aber sicher erdrückenden Beweislast eng für ihn werden könnte. Aus diesem Grund führte er dann, er sei lediglich zu besagter Zeit nicht im Auto gesessen. Dass der Beschuldigte zu jener Zeit jedoch regelmässig mit X.________ unterwegs war, lässt sich mittels anderer Indizien ohne Weiteres belegen. So wurde der Beschuldigte gemeinsam mit X.________ sowohl am 18. und 19.8.2017 als auch am 3.9.2017 im Strassenverkehr aufgrund überhöhten Tempos von einer Radaranlage geblitzt (pag.