Die Beschreibung als muskulös trifft ohne Weiteres auf den Beschuldigten zu. Dass er heute – zumindest im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung – keinen Schnauz mehr trug, tut nichts zur Sache, kann er diesen doch einfach abrasiert haben. Der Beschuldigte führte mehrfach – zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung – aus, er sei zwar schon in diesem Auto gesessen, jedoch nicht in jener Nacht (pag. 1987). Hier zeigt sich erneut das prozesstaktische Aussageverhalten des Beschuldigten. So merkte er offenbar, dass es aufgrund der sichergestellten DNA und der langsam aber sicher erdrückenden Beweislast eng für ihn werden könnte.