21 einer Amtshandlung gemäss Ziff. 8.2 und 8.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs korrespondieren, welche der Beschuldigte nicht angefochten hat und welche demnach in Rechtskraft erwachsen sind. Ausserdem weisen sie auch untereinander erhebliche Parallelen auf. Insgesamt ist die Häufung der Übereinstimmungen frappant und es bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bei diesen Fahrzeugentwendungen.